Aktuelle Themen:
Patientenverfügung:
Leiden - Krankheit - Sterben: Wie
bestimme ich, was medizi-nisch unternommen werden soll,
wenn ich entscheidungsun-fähig bin?
Zum 1. September 2009 ist das Dritte Gesetz zur Änderung
des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Ab sofort
werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und
ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit
einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines
Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner
medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
"Alte" Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten der
gesetz-lichen Regelung verfasst wurden, bleiben
grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage wirksam.
Patientenverfügungen sind aber zukünftig nur dann
wirksam sind, wenn sie schriftlich verfasst und vom
Aussteller eigen-händig durch Namensunterschrift oder
durch ein notariell be-glaubigtes Handzeichen
unterzeichnet sind (eine Beglaubigung der Unterschrift
oder notarielle Beurkundung der Patienten-verfügung ist
dagegen nicht zwingend vorgeschrieben).
Das Bundesministerium für Justiz hat dazu eine Broschüre
vorgelegt mit Textbausteinen, mit denen Sie sehr einfach
eine rechtswirksame Patientenverfügung erstellen können.
Die oben genannten Änderungen wurden in der hier
zum Down-load stehenden Broschüre
bereits eingearbeitet.
Download:
Mindestlohn
Hintergrund-Informationen zum Thema:
Tarifverträge, Mindestlöhne und Entsendegesetz
(mit Download der Gesetzestexte)
Seit dem 1.1.2008 gilt das Entsendegesetz neben dem
Bauhaupt- und Nebengewerbe, dem Gebäudereinigerhand-
werk auch für Briefdienstleister. Damit erhalten alle
Arbeit- nehmer dieser Branchen einen Mindestlohn.
Darüber hinaus hat die Regierung im Juni 2007
weitreichende Beschlüsse
zum Thema Mindestlohn gefasst. Die CDA nimmt dies zum
Anlass, Hintergrundinformationen zu dem Themenbereich
zusammenzustellen.
Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie und
Tarifbindung
In Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) ist die „Koa-
litionsfreiheit“ geschützt. Diese Koalitionen haben
nichts mit Regierungsbündnissen aus unterschiedlichen
Parteien zu tun; gemeint sind vielmehr Gewerkschaften
und Arbeitge- berverbände. Arbeitnehmer dürfen sich (wie
Arbeitgeber)
in Vereinigungen zusammenschließen – „zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“,
wie es im GG heißt. Man spricht auch von
„Tarifautonomie“. Niemand ist allerdings gezwungen,
einer Gewerkschaft (oder einem Arbeitgeberverband)
beizutreten („negative Koaliti- onsfreiheit“). Löhne und
andere Arbeitsbedingungen werden somit in Deutschland in
der Regel von den Tarifvertragspar-teien festgelegt. Das
bedeutet, dass eine Gewerkschaft mit einem
Arbeitgeberverband einen Vertrag abschließt, in dem die
Höhe der Löhne geregelt ist. Ein Arbeitnehmer hat dann
Anspruch auf den Tariflohn,
• wenn er Mitglied in der Gewerkschaft ist, die den
Vertrag abschließt
• und wenn sein Arbeitgeber Mitglied in dem
abschließenden Arbeitgeberverband ist.
Es handelt sich dann um einen Verbands- oder
Flächenta-rifvertrag. Ein einzelner Arbeitgeber kann
auch direkt mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag für
die Beschäftigten eines Unternehmens abschließen; dann
spricht man vom Firmen- oder Haustarifvertrag. Die
Tarifbindung ist in Deutschland in den letzen Jahren
gesunken: Lag sie in Westdeutschland 1998 noch bei 76 %,
so lag sie 2006 bei nur noch 65 %. Im gleichen Zeitraum
ist sie in Ostdeutschlandvon 63 auf 54 % gesunken.
Allerdings werden Tariflöhne oft auch den Arbeit-
nehmern gezahlt, die formal keinen Anspruch darauf
haben.
Betriebsräte dürfen in der Regel keine Löhne aushandeln;
das ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Zwar kann
die Lohnhöhe auch einzelvertraglich zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Besteht
aber Tarifbin- dung, darf nicht „nach unten“ vom
Tariflohn abgewichen
werden („Günstigkeitsprinzip“).
Allgemeinverbindlicherklärung
Wenn keine Tarifbindung vorliegt – besonders dann, wenn
der Arbeitgeber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband
ist, der den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich
erklärt -, kann der Tarifvertrag dennoch Anwendung
finden – nämlich dann, wenn er vom Arbeitsminister für
allgemeinverbindlich
erklärt worden ist. Mit einer
Allgemeinverbindlicherklärung legt der
Bundesarbeitsminister (bei regionalen Tarifverträgen die
Landesarbeitsminister) fest, dass alle Firmen Tariflöhne
zahlen müssen – egal, ob sie dem Arbeitgeberverband
angehören oder nicht.
Allerdings hat der Arbeitsminister da nicht freie Hand.
Denn er kann einen Tarifvertrag nur dann für
allgemeinverbindlich erklären,
• wenn mindestens eine der beiden Tarifvertragsparteien
das beantragt und
• wenn der Tarifvertrag für mindestens die Hälfte aller
Ar- beitgeber ohnehin schon gilt, weil sie dem
Arbeitgeberver- band angehören und
• wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen
Interesse liegt und
• wenn Einvernehmen mit dem Tarifausschuss besteht, in
dem je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der
Arbeit- geber und Arbeitnehmer Mitglied sind.
Gerade der letzte Punkt hat es in sich – verbirgt sich
dahin- ter doch nichts anderes als ein Veto- Recht für
die Bundes- vereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände (BDA) wie auch für den Deutschen
Gewerkschaftsbund (DGB). Denn die Spitzenorganisationen,
die ihre Vertreter in den Tarif- ausschuss schicken,
sind BDA und DGB. Macht eine Seite nicht mit, besteht
kein Einvernehmen – und der Arbeitsmi- nister kann seine
Allgemeinverbindlicherklärung nicht durch- setzen.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Im Entsendegesetz gibt
es auch noch ein anderes Verfahren, um eine
Allgemeinver-bindlicherklärung durchzusetzen.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, mit dem 1996 unter der
Federführung von Norbert Blüm die Entsenderichtlinie der
Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt worden
ist, regelt u.a., dass allgemeinverbindliche
Mindestlohntarif- verträge für das Bauhauptgewerbe und
das Baunebenge- werbe auch für Arbeitnehmer, die bei
ausländischen Arbeit- nehmern angestellt und nach
Deutschland „ entsandt“ wor- den sind, gelten. Im
Klartext: Lohndumping durch ausländi- sche Billiglöhner
auf deutschen Baustellen soll so vermieden werden. Das
Besondere bzgl. des Verfahrens zur Allgemein-
verbindlicherklärung im Entsendegesetz: Der
Arbeitsminister kann den entsprechenden Tarifvertrag
durch Rechtsverord- nung (übrigens ohne Zustimmung des
Bundesrates) für all- gemeinverbindlich erklären.
Einvernehmen mit dem Tarifaus-schuss braucht also nicht
bestehen, das faktische Veto-Recht der BDA gibt es in
diesem Bereich nicht.
Das Entsendegesetz gilt daneben für die Seeschifffahrt,
das Gebäudereiniger-Handwerk und seit dem 1.1.2008 auch
für Briefdienstleister. Alle in Deutschland in diesen
Branchen arbeitenden Menschen haben Anspruch auf einen
tariflichen Mindestlohn.

Materialien zum Download
| Tarifvertragsgesetz |
 |
| Arbeitnehmer-Entsendegesetz |
 |
| Mindestarbeitsbedingungsgesetz |
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