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Aktuelle Themen:

Patientenverfügung:

Leiden - Krankheit - Sterben: Wie bestimme ich, was medizi-nisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsun-fähig bin?
Zum 1. September 2009 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft getreten.  Ab sofort werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bin­dungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patien­tenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermit­telt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behand­lung nicht mehr selbst äußern kann.
"Alte" Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten der gesetz-lichen Regelung verfasst wurden, bleiben grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage wirksam. 
Patientenverfügungen sind aber zukünftig nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich verfasst und vom Aussteller eigen-händig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell be-glaubigtes Handzeichen unterzeichnet sind (eine Beglaubigung der Unterschrift oder notarielle Beurkundung der Patienten-verfügung ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben).
Das Bundesministerium für Justiz hat dazu eine Broschüre vorgelegt mit Textbausteinen, mit denen Sie sehr einfach eine rechtswirksame Patientenverfügung erstellen können. Die oben genannten Änderungen wurden in der hier zum Down-load stehenden Broschüre bereits eingearbeitet.

Download:


Mindestlohn

Hintergrund-Informationen zum Thema:
Tarifverträge, Mindestlöhne und Entsendegesetz
(mit Download der Gesetzestexte)

Seit dem 1.1.2008 gilt das Entsendegesetz neben dem Bauhaupt- und Nebengewerbe, dem Gebäudereinigerhand- werk auch für Briefdienstleister. Damit erhalten alle Arbeit- nehmer dieser Branchen einen Mindestlohn. Darüber hinaus hat die Regierung im Juni 2007 weitreichende Beschlüsse
zum Thema Mindestlohn gefasst. Die CDA nimmt dies zum Anlass, Hintergrundinformationen zu dem Themenbereich zusammenzustellen.

Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie und Tarifbindung

In Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) ist die „Koa- litionsfreiheit“ geschützt. Diese Koalitionen haben nichts mit Regierungsbündnissen aus unterschiedlichen Parteien zu tun; gemeint sind vielmehr Gewerkschaften und Arbeitge- berverbände. Arbeitnehmer dürfen sich (wie Arbeitgeber)
in Vereinigungen zusammenschließen – „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“,
wie es im GG heißt. Man spricht auch von „Tarifautonomie“. Niemand ist allerdings gezwungen, einer Gewerkschaft (oder einem Arbeitgeberverband) beizutreten („negative Koaliti- onsfreiheit“). Löhne und andere Arbeitsbedingungen werden somit in Deutschland in der Regel von den Tarifvertragspar-teien festgelegt. Das bedeutet, dass eine Gewerkschaft mit einem Arbeitgeberverband einen Vertrag abschließt, in dem die Höhe der Löhne geregelt ist. Ein Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf den Tariflohn,
• wenn er Mitglied in der Gewerkschaft ist, die den Vertrag abschließt
• und wenn sein Arbeitgeber Mitglied in dem abschließenden Arbeitgeberverband ist.
Es handelt sich dann um einen Verbands- oder Flächenta-rifvertrag. Ein einzelner Arbeitgeber kann auch direkt mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag für die Beschäftigten eines Unternehmens abschließen; dann spricht man vom Firmen- oder Haustarifvertrag. Die Tarifbindung ist in Deutschland in den letzen Jahren gesunken: Lag sie in Westdeutschland 1998 noch bei 76 %, so lag sie 2006 bei nur noch 65 %. Im gleichen Zeitraum ist sie in Ostdeutschlandvon 63 auf 54 % gesunken. Allerdings werden Tariflöhne oft auch den Arbeit- nehmern gezahlt, die formal keinen Anspruch darauf haben.
Betriebsräte dürfen in der Regel keine Löhne aushandeln; das ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Zwar kann die Lohnhöhe auch einzelvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Besteht aber Tarifbin-  dung, darf nicht „nach unten“ vom Tariflohn abgewichen
werden („Günstigkeitsprinzip“).

Allgemeinverbindlicherklärung

Wenn keine Tarifbindung vorliegt – besonders dann, wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist, der den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt -, kann der Tarifvertrag dennoch Anwendung finden – nämlich dann, wenn er vom Arbeitsminister für allgemeinverbindlich
erklärt worden ist. Mit einer Allgemeinverbindlicherklärung legt der Bundesarbeitsminister (bei regionalen Tarifverträgen die Landesarbeitsminister) fest, dass alle Firmen Tariflöhne zahlen müssen – egal, ob sie dem Arbeitgeberverband angehören oder nicht.
Allerdings hat der Arbeitsminister da nicht freie Hand. Denn er kann einen Tarifvertrag nur dann für allgemeinverbindlich erklären,
• wenn mindestens eine der beiden Tarifvertragsparteien das beantragt und
• wenn der Tarifvertrag für mindestens die Hälfte aller Ar-  beitgeber ohnehin schon gilt, weil sie dem Arbeitgeberver- band angehören und
• wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt und
• wenn Einvernehmen mit dem Tarifausschuss besteht, in dem je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeit- geber und Arbeitnehmer Mitglied sind.

Gerade der letzte Punkt hat es in sich – verbirgt sich dahin- ter doch nichts anderes als ein Veto- Recht für die Bundes- vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wie auch für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Denn die Spitzenorganisationen, die ihre Vertreter in den Tarif- ausschuss schicken, sind BDA und DGB. Macht eine Seite nicht mit, besteht kein Einvernehmen – und der Arbeitsmi- nister kann seine Allgemeinverbindlicherklärung nicht durch- setzen.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Im Entsendegesetz gibt es auch noch ein anderes Verfahren, um eine Allgemeinver-bindlicherklärung durchzusetzen.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, mit dem 1996 unter der Federführung von Norbert Blüm die Entsenderichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt worden ist, regelt u.a., dass allgemeinverbindliche Mindestlohntarif- verträge für das Bauhauptgewerbe und das Baunebenge- werbe auch für Arbeitnehmer, die bei ausländischen Arbeit- nehmern angestellt und nach Deutschland „ entsandt“ wor- den sind, gelten. Im Klartext: Lohndumping durch ausländi- sche Billiglöhner auf deutschen Baustellen soll so vermieden werden. Das Besondere bzgl. des Verfahrens zur Allgemein- verbindlicherklärung im Entsendegesetz: Der Arbeitsminister kann den entsprechenden Tarifvertrag durch Rechtsverord- nung (übrigens ohne Zustimmung des Bundesrates) für all- gemeinverbindlich erklären. Einvernehmen mit dem Tarifaus-schuss braucht also nicht bestehen, das faktische Veto-Recht der BDA gibt es in diesem Bereich nicht.
Das Entsendegesetz gilt daneben für die Seeschifffahrt, das Gebäudereiniger-Handwerk und seit dem 1.1.2008 auch für Briefdienstleister. Alle in Deutschland in diesen Branchen arbeitenden Menschen haben Anspruch auf einen tariflichen Mindestlohn.

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Materialien zum Download
 

Tarifvertragsgesetz
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Mindestarbeitsbedingungsgesetz





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